(3) Von einer Stellenausschreibung kann darüber hinaus in folgenden Fällen abgesehen werden:
- 1. allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,
- 2. in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.