(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie
- 1. folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a) im mittleren Dienst: die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,
- b) im gehobenen Dienst: die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
- c) im höheren Dienst: die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
- 2. sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.