(1) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu den folgenden Laufbahnen anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Masters ein an einer Hochschule erworbener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss, jeweils in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten, berücksichtigt werden:
- 1. Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes,
- 2. Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes,
- 3. Laufbahn des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes sowie
- 4. Laufbahn des höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes.
Das Thema der Dissertation muss seiner Fachrichtung nach der angestrebten Laufbahn entsprechen. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.