(5) In anderen als den Vorbereitungsdiensten nach Absatz 4 kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden, in der ersten Wiederholung nicht bestandenen, Prüfungen eine zweite Wiederholung zulassen:
- 1. bei der Laufbahnprüfung,
- 2. bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, und
- 3. bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden.