(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare, sowie der Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern,
- 1. wenn der Vorbereitungsdienst unterbrochen wurde wegen
- a) einer Erkrankung,
- b) des Mutterschutzes,
- c) einer Elternzeit,
- d) der Ableistung
- aa) eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes,
- bb) eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,
- cc) eines nicht in den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Dienstes im Ausland,
- dd) des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes,
- ee) des Europäischen Freiwilligendienstes,
- ff) des Freiwilligendienstes „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder
- gg) des zivilen Friedensdienstes oder
- e) nicht in den Buchstaben a bis d genannter zwingender Gründe und
- 2. wenn durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
Bei einer Verlängerung können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.