(1) Der Bundesrechnungshof prüft
- 1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
- 2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
- 3. Verwahrungen und Vorschüsse,
- 4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.