Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
- 1. die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
- 2. die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
- 3. den Jahresabschluß bei Bundesbetrieben,
- 4. die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
- 5. die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.