(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben:
- 1. bei den Einnahmen:
- a) die Ist-Einnahmen,
- b) die zu übertragenden Einnahmereste,
- c) die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
- d) die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
- e) die veranschlagten Einnahmen,
- f) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
- g) die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
- h) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;
- 2. bei den Ausgaben:
- a) die Ist-Ausgaben,
- b) die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- c) die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
- d) die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
- e) die veranschlagten Ausgaben,
- f) die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- g) die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
- h) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,
- i) der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.