(4) Das Bundesministerium der Finanzen regelt das Nähere
- 1. über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Bundes im Benehmen mit dem zuständigen Bundesministerium,
- 2. über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.