(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:
- 1. Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen;
- 2. Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen;
- 3. im voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.