(1) Das zuständige Bundesministerium darf
- 1. Verträge zum Nachteil des Bundes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,
- 2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.