(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn
- 1. von den in § 16 bezeichneten Angaben erheblich abgewichen werden soll oder
- 2. in den Fällen des § 16 Satz 2 Jahresbeträge nicht angegeben sind.
Das Bundesministerium der Finanzen kann auf seine Befugnisse verzichten.