(1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels
- 1. gegenseitigdie Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,
- 2. einseitig
- a) die Ausgaben für Bezüge der Beamten zugunsten der Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,
- b) die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Ausgaben für Beihilfen.