(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
- 1. flagForTableElement.
- 2. im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
- a) flagForTableElement.
- b) flagForTableElement.
die Obergrenzen nach den Buchstaben a und b gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können; - 3. im mittleren Zolldienst des Bundes
- a) flagForTableElement.
- b) flagForTableElement.
- 4. im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen
- a) flagForTableElement.
- b) flagForTableElement.
- c) flagForTableElement.
- 5. im gehobenen Dienst
- a) flagForTableElement.
- b) flagForTableElement.
- 6. im höheren Dienst
- a) flagForTableElement.
- b) flagForTableElement.
Die Prozentsätze nach Satz 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Soweit der Anteil an Beförderungsämtern nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den in Satz 1 genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort.