(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
- 1. Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
- a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
- b) in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
- c) in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
- 2. eine aggregierte Darstellung des Anteils der für das jeweilige Haushaltsjahr insgesamt veranschlagten Ausgaben für Investitionen an den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt; dabei werden die veranschlagten Ausgaben für Investitionen um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt; darüber hinaus werden von den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt die Ausgaben der Bereichsausnahme nicht berücksichtigt, soweit sie 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandprodukts übersteigen sowie ausgabenseitige finanzielle Transaktionen abgezogen,
- 3. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
- 4. eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.