(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn
- 1. sie auf Grund eines Gesetzes vom Bund Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Bundes gesetzlich begründet ist oder
- 2. sie vom Bund oder einer vom Bund bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder
- 3. mit dem Bundesrechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder
- 4. sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Bundesrechnungshofes eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.