(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn
- 1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder
- 2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
Absatz 2 gilt entsprechend.