(1) Die Bundespolizei hat für jede zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, festzulegen:
- 1. Bezeichnung der Datei,
- 2. Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,
- 3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
- 4. Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten,
- 5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,
- 6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
- 7. Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
- 8. Prüffristen und Speicherungsdauer,
- 9. Protokollierung.