(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:
- 1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,
- 2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,
- 3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,
- 4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
- 5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
- 6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und
- 7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.