(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie
- 1. sich an einem Ort aufhält, in bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort
- a) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder
- b) sich Straftäter verbergen,
- 2. sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
- 3. an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um
- a) Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
- b) Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes
zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.