(1) 1Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats.
2Das ist
- 1. bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit,
- 2. bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder des Heimatorts,
- 3. bei Schienenfahrzeugen
- a) der Staat der Zulassung,
- b) mangels Zulassung der Staat der Registrierung oder
- c) bei Registrierung in einem supranationalen Register der Staat, dem das Schienenfahrzeug in diesem Register zugeordnet ist.