Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Vorschriften der Verordnung Nr. 864/2007 mit Ausnahme des …
§ 44 Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen
Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Vorschriften der Verordnung Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III entsprechend.