Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:
- 1. den genauen Zeitraum, auf den sie sich bezieht,
- 2. Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer ausbezahlten Beträge,
- 3. Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrichtung,
- 4. den neuen Saldo,
- 5. Datum und Höhe der Rückzahlungen des Darlehensnehmers,
- 6. den angewendeten Sollzinssatz,
- 7. die erhobenen Kosten und
- 8. den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbetrag.