(1) Eine Zinsanpassung in einem Verbraucherdarlehensvertrag oder einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über
- 1. den angepassten Sollzinssatz,
- 2. die angepasste Höhe der Teilzahlungen und
- 3. die Zahl und die Fälligkeit der Teilzahlungen, sofern sich diese ändern,
unterrichtet hat.