Alle Vorschriften: BGB
§ 65 Namenszusatz
§ 67 Änderung des Vorstands
§ 66 Aufbewahrung von Dokumenten
Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.
Lege Lata
§ 66 Aufbewahrung von Dokumenten
Kommentar [Extern]
Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.
Lege Lata
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