Alle Vorschriften: BGB
§ 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
§ 66 Aufbewahrung von Dokumenten
§ 65 Namenszusatz
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
Lege Lata
§ 65 Namenszusatz
Kommentar [Extern]
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
Lege Lata
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