Alle Vorschriften: BGB
§ 521 Haftung des Schenkers
§ 523 Haftung für Rechtsmängel
§ 522 Keine Verzugszinsen
Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
Lege Lata
§ 522 Keine Verzugszinsen
Kommentar [Extern]
Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
Lege Lata
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