Alle Vorschriften: BGB
§ 520 Erlöschen eines Rentenversprechens
§ 522 Keine Verzugszinsen
§ 521 Haftung des Schenkers
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Lege Lata
§ 521 Haftung des Schenkers
Kommentar [Extern]
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Lege Lata
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