Alle Vorschriften: BGB
§ 293 Annahmeverzug
§ 295 Wörtliches Angebot
§ 294 Tatsächliches Angebot
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Lege Lata
§ 294 Tatsächliches Angebot
Kommentar [Extern]
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Lege Lata
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