Alle Vorschriften: BGB
§ 292 Haftung bei Herausgabepflicht
§ 294 Tatsächliches Angebot
§ 293 Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Lege Lata
§ 293 Annahmeverzug
Kommentar [Extern]
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Lege Lata
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