Alle Vorschriften: BGB
§ 2273 (weggefallen)
§ 2275 Voraussetzungen
§ 2274 Persönlicher Abschluss
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
Lege Lata
§ 2274 Persönlicher Abschluss
Kommentar [Extern]
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
Lege Lata
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