(3) Als Grundstück gelten auch:
- 1. das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück,
- 2. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden,
- 3. jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie
- 4. jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden.