(1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt:
- 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
- 2. das Erbbaurecht,
- 3. das Wohnungseigentum und das Teileigentum,
- 4. das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes.