(4) Ein Arbeitgeber kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder eine Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung einer Ausländerin oder eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt, wenn
- 1. der Arbeitgeber eine oder mehrere Ausländerinnen oder einen oder mehrere Ausländer wiederholt zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat,
- 2. der Arbeitgeber seinen sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen ist,
- 3. der Arbeitgeber oder sein nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verstoßes gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder wegen eines Verstoßes gegen die §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
- 4. der Arbeitgeber durch die Präsenz der Ausländerin oder des Ausländers in schwerwiegender Weise eine Einflussnahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt oder bezweckt hat oder bewirkt hat oder
- 5. der Arbeitgeber in der Vergangenheit Arbeitsverhältnisse mit einer Ausländerin oder mehreren Ausländerinnen oder einem Ausländer oder mehreren Ausländern hauptsächlich zu dem Zweck begründet hat, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen oder Ausländern zu anderen Zwecken als der Beschäftigung zu erleichtern, für die eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis erteilt wurde. Satz 1 Nummer 5 gilt auch, wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin zustimmungs- oder arbeitserlaubnisfrei aufhielt und eine andere Beschäftigung ausgeübt hat, als die, die der Befreiung zugrunde gelegen hat.
Der Ausschluss gilt auch für Vermittlungen nach § 14 Absatz 2 oder für Einvernehmen nach § 15 Nummer 4 und 6.