Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- 1. die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im internationalen Verkehr,
- 2. die nach dem Seelotsgesetz für den Seelotsendienst zugelassenen Personen,
- 3. das technische Personal auf Binnenschiffen und im grenzüberschreitenden Verkehr das für die Gästebetreuung erforderliche Bedienungs- und Servicepersonal auf Personenfahrgastschiffen oder
- 4. die Besatzungen von Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer, Flugingenieurinnen und Flugingenieure sowie Flugnavigatorinnen und Flugnavigatoren bei Unternehmen mit Sitz im Inland.