(1) Die zuständige Behörde kann einem Administrator die Zulassung oder Registrierung entziehen oder diese aussetzen, wenn der Administrator
- a. ausdrücklich auf die Zulassung oder Registrierung verzichtet oder seit zwölf Monaten keinen Referenzwert bereitgestellt hat;
- b. aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise die Zulassung oder Registrierung erhalten oder einen Referenzwert übernommen hat;
- c. die Voraussetzungen, unter denen er zugelassen oder registriert wurde, nicht mehr erfüllt oder
- d. in gravierender Weise oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat.