(1) Eine in der Union angesiedelte natürliche oder juristische Person, die als Administrator tätig ist oder tätig werden will, beantragt bei der gemäß Artikel 40 benannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Person angesiedelt ist, oder in den in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten Fällen bei der ESMA
- a. eine Zulassung, wenn sie Indizes bereitstellt oder bereitstellen will, die als kritische Referenzwerte, als signifikante Referenzwerte, als Rohstoff-Referenzwerte, die Anhang II unterliegen, als EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder als Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte genutzt werden oder genutzt werden sollen;
- b. eine Registrierung, wenn sie ein beaufsichtigtes Unternehmen — aber kein Administrator — ist, das Indizes bereitstellt oder bereitstellen will, die als signifikante Referenzwerte, als EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder als Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte genutzt werden oder genutzt werden sollen, sofern die Tätigkeit der Bereitstellung eines Referenzwerts nicht durch die für das beaufsichtigte Unternehmen geltenden sektorspezifischen Vorschriften verhindert wird und keiner der bereitgestellten Indizes als kritischer Referenzwert gelten würde.