§ 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

§ 6a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 6a Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020 begonnen hat und über …