(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn
- 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
- 2.
- a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
- b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
- 3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden und
- 4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.