(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet
- 1. für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
- 2. für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
- 1. Tod des Kindes,
- 2. Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
- 3. Tod des Anspruchsberechtigten oder
- 4. Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.