(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
- 1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen wird oder
- 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder
- 3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
- 4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird.