(1) Das Heilverfahren umfasst
- 1. die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
- 2. die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
- 3. die notwendigen Krankenhausleistungen,
- 4. die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
- 5. die notwendige Pflege (§ 34),
- 6. die notwendige Haushaltshilfe und
- 7. die notwendigen Fahrten.