(2) Die Unfallfürsorge umfasst
- 1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
- 2. Heilverfahren (§§ 33, 34),
- 3. Unfallausgleich (§ 35),
- 4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
- 5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
- 6. einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
- 7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
- 8. Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.