(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Stellungnahmen und Empfehlungen
- 1. zum Forschungsprogramm des Bundesinstituts für Berufsbildung,
- 2. zur Zusammenarbeit des Instituts mit Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen und
- 3. zu den jährlichen Berichten über die wissenschaftlichen Ergebnisse des Bundesinstituts für Berufsbildung.