(3) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die sonstigen Aufgaben:
- 1. nach Weisung des zuständigen Bundesministeriums
- a) an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen und sonstigen Rechtsverordnungen, die nach diesem Gesetz oder nach dem zweiten Teil der Handwerksordnung zu erlassen sind, mitzuwirken,
- b) an der Vorbereitung des Berufsbildungsberichts mitzuwirken,
- c) an der Durchführung der Berufsbildungsstatistik nach Maßgabe des § 87 mitzuwirken,
- d) Modellversuche einschließlich wissenschaftlicher Begleituntersuchungen zu fördern,
- e) an der internationalen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung mitzuwirken,
- f) weitere Verwaltungsaufgaben des Bundes zur Förderung der Berufsbildung zu übernehmen;
- 2. nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des zuständigen Bundesministeriums die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten durchzuführen und die Planung, Errichtung und Weiterentwicklung dieser Einrichtungen zu unterstützen;
- 3. das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe zu führen und zu veröffentlichen;
- 4. die im Fernunterrichtsschutzgesetz beschriebenen Aufgaben nach den vom Hauptausschuss erlassenen und vom zuständigen Bundesministerium genehmigten Richtlinien wahrzunehmen und durch Förderung von Entwicklungsvorhaben zur Verbesserung und Ausbau des berufsbildenden Fernunterrichts beizutragen.