(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer
- 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 oder 4 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
- 2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
- 3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.