(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
- 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und
- 2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.