(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
- 2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.