(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
- 1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),
- 2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
- a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
- b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.