(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
- 1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
- 2. Vertragsstrafen,
- 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
- 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.